Die Satzung

Unsere Werte im MSCW

§ 1 Name und Sitz § 1.1 Der Verein führt den Namen Motorsportclub Wickrath 1930 e.V. im ADAC . § 1.2 Der Sitz des Vereins ist Mönchengladbach – Wickrath § 1.3 Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mönchengladbach eingetragen, und führt den Zusatz „ e. V. “. § 2 Zweck des Vereins § 2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Zweck des Vereins ist: – Die Förderung des Sports und der Jugendarbeit. – Die Wahrung der Interessen der Kraftfahrer, die Hebung der Verkehrsdisziplin im Kreis der Mitglieder, und die Mitwirkung des Vereins bei der Durchführung behördlicher Maßnahmen zum Zweck der Verkehrserziehung, so wie die Durchführung von verkehrserzieherischen Maßnahmen für Kinder und Jugendliche ( Fahrrad – und Mofa Turniere), Fahrsicherheits – Lehrgänge, und die Förderung des Motorsports. – Die Pflege der Geselligkeit, der Touristik und des kulturhistorischen Gutes. § 2.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. § 2.3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. § 2.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 3 Mitgliedschaft § 3.1 Der Verein hat jugendliche Mitglieder mit Stimm- und Wahlrecht innerhalb der Jugendvertretung des Vereins ( in der Regel bis 18 Jahre ) und Erwachsene Mitglieder mit aktivem und passivem Wahlrecht. § 3.2 Rechts- und Ordnungsmaßnahmen Ordnungsmittel sind: Verwarnung, Verweis, Ermahnung, Ausschließung aus dem Verein. § 4 Erwerb der Mitgliedschaft § 4.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. § 4.2 Der Aufnahmeantrag muß schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter/ in erforderlich. § 4.3 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung muß dem Antragsteller der Antragstellerin schriftlich mitgeteilt werden. § 5 Beendigung der Mitgliedschaft § 5.1 Die Mitgliedschaft endet: a) mit dem Tod des Mitglieds b) durch Austritt des Mitglieds c) durch Ausschluß aus dem Verein § 5.2 Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. § 5.3 Der Ausschluß aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Weiterhin ist ein Ausschluß möglich, wenn das Mitglied auch nach 3 maliger erfolgloser schriftlicher Anmahnung den Mitgliedsbeitrag – ggf. die Aufnahmegebühr oder die Umlage – nicht gezahlt hat. § 5.4 Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gele genheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der Ausschluß ist schriftlich mitzuteilen. § 5.5 Der Austritt oder Ausschluß begründet keinen Anspruch auf eventuelles Clubvermögen. § 6 Beiträge § 6.1 Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge, in Form von einem Jahresbeitrag. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen. § 6.2 Der Vorstand ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag für ein bestimmtes Mitglied auf dessen Antrag zu ermäßigen, zu stunden oder zu erlassen. § 6.3 Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitglieder versammlung festgelegt. § 6.4 Alles weiter regelt die Beitragsordnung. Ausgehend vom Jahresbeitrag eines volljährigen ( 18 Jahre ) Mitglieds vermindert sich der Beitrag für: Lebensgemeinschaften um 20% pro Person, Jugendliche bis 14 Jahre um 75%, Jugendliche bis 18 Jahre, Auszubildende und Wehrpflichtige um 50% Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. § 7 Geschäftsjahr § 7.1 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 8 Organe des Vereins § 8.1 Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand § 9 Mitgliederversammlung § 9.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins § 9.2 Die Mitgliederversammlung ist vom dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der stellvertretendem Vorsitzenden, mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens 14 Tage vor der Versammlung. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Für die außer- ordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Einladung erfolgt durch die Post. § 9.3 Jedem volljährigen Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. § 9.4 Jedes Mitglied kann bis 14 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen. § 9.5 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. § 9.6 Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen sind mit 2/3 Mehrheit zu fällen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt. § 9.7 Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem/der Versammlungsleiter/in und von dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen, und muß von der nächsten Versammlung genehmigt werden. § 9.8 Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Kalenderjahr. b) Feststellung der Jahresrechnung c) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes d) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer e) Entlastung des Vorstandes f) Beschlußfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins. g) Wahl des Vorstandes; wobei der/die 1. Vorsitzende und der/die Schatzmei ster/in den ungeraden Jahren, sowie der/die 2. Vorsitzende, der/die Schriftführer/in und der/die Sportleiter/in in den geraden Jahren gewählt werden. h) Wahl der Kassenprüfer i) Beschlußfassung über Ordnungen und deren Änderungen. § 10 Vorstand § 10.1 Der Vorstand des Vereins besteht aus: a) dem/der 1. Vorsitzenden b) dem/der 2. Vorsitzenden c) dem/der Schatzmeister/in d) dem/der Schriftführer/in e) dem/der Sportleiter/in § 10.2 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten, dies sind der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in, wobei immer 2 Personen aus diesem Kreis handeln müssen. § 10.3 Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt; der Vorstand der Jugend durch die Jugendversammlung. Dieser Bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand bleibt solange im Amt bis ein neuer gewählt wird. Die Wahlperiode für die einzelne Vorstandsmitglieder beträgt jeweils 2 Jahre, wobei Wiederwahlen zulässig sind. Bei vorzeitigem Ausscheiden von Amtsträgern wird eine kommissarische Bestellung bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung vorgesehen. § 10.4 Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die 2. Vorsitzende, beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er/Sie ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird. § 10.5 Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen § 10.6 Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten, die ihn bei deren Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten. § 11 Kassenprüfung § 11.1 Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer/innen geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht. § 12 Auflösung des Vereins § 12.1 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den ADAC mit der Zweckbestimmung, daß dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Jugendarbeit verwendet werden darf. § 12.2 Als Liquidatoren werden der/die Vorsitzende und ein/e Stellvertreter/in bestellt. Mönchengladbach – Wickrath, 10. Januar 2003